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Pflegebedarf

Unter Betreuung versteht man lebenswichtige Verrichtungen anderer Personen - Pflegepersonen -, die in relativ kurzen Zeitabständen notwendig sind, vor allem den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

Dass die Betreuungsverrichtungen den "persönlichen" Lebensbereich betreffen, bedeutet, dass sie direkt am pflegebedürftigen Menschen - also am Körper - durchgeführt werden.

Dass die Betreuungsverrichtungen in relativ kurzen Zeitabständen zu erbringen sind, soll zeigen, dass sie jedenfalls täglich, in der Regel oder sogar mehrmals täglich zu erledigen sind.

Bei den Betreuungsverrichtungen muss es sich aber um lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Natur handeln, die auch bei Nichtbehinderten Menschen nicht von diplomiertem Krankenpflegepersonal oder Ärzten erbracht werden müssten.

Konkret sind etwa die nachstehend aufgezählten Verrichtungen als Betreuung zu verstehen:

Betreuungsverrichtung
Stunden im Monat
Art des Zeitwertes
tägliche Körperpflege
25 Stunden
Mindestwert
Zubereiten von Mahlzeiten
30 Stunden
Mindestwert
Einnehmen von Mahlzeiten
30 Stunden
Mindestwert
Verrichtung der Notdurft und anschließende Reinigung
30 Stunden
Mindestwert
An- und Auskleiden
20 Stunden
Richtwert
Reinigung bei inkontinenten Patienten
20 Stunden
Richtwert
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles
10 Stunden
Richtwert
Einnehmen von Medikamenten
3 Stunden
Richtwert
Anuspraeterpflege
7,5 Stunden
Richtwert
Kanülenpflege
5 Stunden
Richtwert
Katheterpflege
5 Stunden
Richtwert
Verabreichung von Einläufen
15 Stunden
Richtwert
Mobilitätshilfe im engeren Sinn
15 Stunden
Richtwert

24-Stunden-Betreuung:

Künftig sollen pflegebedürftige Menschen legal Rund-um-die-Uhr betreut werden können. Laut Hausbetreuungsgesetz stehen zwei Auswahlmöglichkeiten für die dauernde Betreuung in den eigenen Räumlichkeiten zur Auswahl:

1.) Selbstständige Personenbetreuung:
Auf selbstständiger Basis können Hilfskräfte Betreuungs- und Pflegedienste leisten. Um das zu ermöglichen, wird die Gewerbeordnung geändert. Der Pflegebedürftige direkt oder dessen Familie beauftragt die Betreuer, welche auf Honorarbasis arbeiten.

2.) Angestellte Betreuungshilfen:
Die zweite Auswahlmöglichkeit ist die fixe Anstellung von Betreuungskräften entweder bei einer Hilfsorganisation (Volkshilfe, Hilfswerk) oder direkt im Haushalt. Für diese Helfer gilt eine maximale Arbeitszeit von 64 Stunden pro Woche, wobei nach einer Dauer von zwei Wochen eine zweiwöchige Pause eingelegt werden muss. Drei Stunden pro Tag müssen diese Betreuer frei haben, die Nachtruhe beträgt zehn Stunden.

Einschränkung: Die Betreuung nach dem Angestelltenprinzip ist nur möglich, wenn die zu betreuende Person zumindest einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder eine Demenz-Erkrankung hat.

Es handelt sich bei beiden Möglichkeiten nicht um Pflegetätigkeiten sondern lediglich um Betreuung, wie Hilfe beim Umbetten, beim Essen usw. Die besondere Pflege muss zusätzlich durch mobile Dienste erfolgen.


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