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Pflegestufen

Es gibt sieben Pflegestufen.

In den Stufen 1 bis 4 ist nur die Pflegezeit ausschlaggebend. In den Stufen 5,6 und 7 müssen neben einem bestimmten Zeitausmaß an Pflegebedarf noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Voraussetzungen für die sieben Pflegestufen sehen nun folgendermaßen aus:

Stufe 1:
Um überhaupt ein Pflegegeld bekommen zu können, müssen Sie wenigstens die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 erfüllen; das bedeutet, dass Sie durchschnittlich mehr als 50 Stunden Pflegebedarf im Monat haben müssen, also etwa 50,5 oder 51 Stunden. Haben Sie nur 49 oder gar genau 50 Stunden Pflegebedarf im Monat, so haben Sie gerade keinen Rechtsanspruch auf Pflegegeld.

Stufe 2:
Um in Pflegestufe 2 eingereiht werden zu können, müssen Sie mehr als 75 Stunden Pflegebedarf im Monat haben.

Stufe 3:
Für Pflegestufe 3 benötigen Sie mehr als 120 Stunden Pflegebedarf durchschnittlich im Monat.

Stufe 4:
Für Pflegestufe 4 benötigen Sie einen durchschnittlichen Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden im Monat.

Stufe 5:
Um in Pflegestufe 5 eingereiht werden zu können, benötigen Sie ein zeitliches Ausmaß an Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat. Als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung müssen Sie für Stufe 5 aber noch einen so genannten außergewöhnlichen Pflegebedarf haben; dieser ist gegeben, wenn Sie etwa den Kontakt zu einer Pflegeperson in regelmäßigen Abständen brauchen, bzw. die Pflegeperson regelmäßig - in größeren Zeitabständen - nach Ihnen sehen muss. Man könnte diesen außergewöhnlichen Pflegebedarf auch mit dem Bedarf nach einer Rufbereitschaft umschreiben. Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson in der Wohnung ist jedoch für die Einreihung in Pflegestufe 5 nicht erforderlich.

Stufe 6:
Um in Pflegestufe 6 eingereiht werden zu können, müssen Sie ebenfalls mehrmals 180 Stunden zeitlichen Pflegebedarf im Monat benötigen. Daneben gibt es aber noch zwei Zusatzvoraussetzungen, von denen eine jedenfalls vorliegen muss:

a) Es müssen zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sein und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sein; zeitlich unkoordinierbar sind die Betreuungsmaßnahmen dann, wenn sie nicht vorhersehbar und daher planbar sind, also ein Pflegeplan nicht eingehalten werden kann.

b) Es muss die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich sein, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; diese "Wahrscheinlichkeit" ist insbesondere dann gegeben, wenn Gefährdungssituationen bereits immer wieder vorgekommen sind und aus Sicht des Amtsarztes auch künftig immer wieder vorkommen werden. Die bloße "Möglichkeit", dass irgendwann einmal eine Gefährdungssituation eintreten könnte, reicht nicht aus.

Stufe 7:
Auch für die Pflegestufe 7 müssen Sie durchschnittlich mehr als 180 Stunden Pflegebedarf im Monat benötigen. Zu diesem zeitlichen Ausmaß an Pflegebedarf müssen Sie jedoch noch eine von folgenden zwei Zusatzvoraussetzungen erfüllen:
a) Bewegung der Gliedmaßen unmöglich oder
b) ein gleich zuachtender Zustand vorliegen.
Es sind insbesondere dann keine zielgerichteten Bewegungen mit funktioneller Umsetzung möglich, wenn Sie etwa nur Spontanbewegungen durchführen können oder zwar zielgerichtet etwas angreifen können, damit aber keine Funktion ausführen können, z.B. zwar einen Löffel festhalten, aber diesen nicht zum Mund führen können. Ein gleich zuachtender Zustand liegt etwa dann vor, wenn Sie zwar noch eine gewisse Mobilität hätten, diese jedoch nicht nutzen können, weil Sie z.B. zur Aufrechterhaltung Ihrer lebenswichtigen Funktionen (Atmung, Herz-Kreislauf-Tätigkeit) auf technische Hilfe angewiesen sind; dies kommt insbesondere bei Komapatienten in Betracht.

An diese sieben Pflegestufen sind auch sieben verschiedene Pflegegeldstufen geknüpft.
 

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