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Pflegegeld

Allgemeines zum Pflegegeld

Mehr als 350.000 Menschen in Österreich brauchen ständig Pflege. Allein diese Zahl belegt die Bedeutung des Problems. Pflegebedürftigkeit hat sich von einem eher individuellen Randphänomen zu einem Risiko für alle Mitglieder der Gesellschaft entwickelt.

Das Bundespflegegeldgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder, die mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind, brachten eine völlige Neuordnung der Pflegevorsorge in Österreich. Wer Pflege braucht, soll sich diese möglichst nach seinen Bedürfnissen selbst organisieren können. Dazu trägt das Pflegegeld bei.

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die Kosten der meisten Heime teurer sind, können diese Pflegegelder nur als Richtlinie gesehen werden. Es ermöglicht den pflegebedürftigen Menschen eine gewisse Unabhängigkeit und einen (längeren) Verbleib in der gewohnten Umgebung - nämlich zu Hause.

Anspruch auf Pflegegeld

Sie haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder einer Sinnesbehinderung einen ständigen Pflegebedarf haben, der mindestens sechs Monate andauern wird oder andauern würde.

Es gibt 2 mögliche Vorgangsweisen:

1. Funktionsbezogene Einstufung

Der Amtsarzt beurteilt, was Sie auf Grund Ihrer Behinderung alles nicht können bzw. wo Sie der Betreuung und Hilfe anderer Personen bedürfen; die funktionsbezogene Einstufung erfolgt in sieben Pflegestufen.

2. Diagnosebezogene Mindesteinstufung

Sie werden bereits auf Grundeiner festgestellten Diagnose in eine gesetzlich fixierte Pflegegeldstufeeingereiht; solche diagnosebezogene Mindesteinstufungen gibt es, wenn Sie
a) überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen,
b) hochgradig sehbehindert
c) blind oder
d) taubblind sind.

IDEC, 2008, office@seniorenheime.at
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